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Gerüstbau in der Schweiz: Was gilt?

Die wichtigsten Grundsätze zu Absturzschutz, Gerüstkontrolle und sicherer Nutzung.

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Die wichtigsten Fragen.
Verständlich beantwortet.

Jede Baustelle ist anders. Hier erhalten Sie eine fundierte Orientierung. Für eine konkrete Gerüstplanung und Offerte prüfen wir Ihr Objekt individuell.

Ab welcher Höhe braucht man ein Fassadengerüst?

Nach Artikel 26 der Schweizer Bauarbeitenverordnung ist bei Hochbauarbeiten ein Fassadengerüst zu erstellen, wenn die Absturzhöhe drei Meter überschreitet. Auch darunter können andere Massnahmen gegen Absturz erforderlich sein. Für das konkrete Bauvorhaben gelten die anwendbaren Sicherheitsvorschriften.

Wer muss ein Gerüst kontrollieren?

Arbeitgeber, deren Mitarbeitende ein Gerüst nutzen oder für deren Arbeit es als Absturzsicherung dient, haben die vorgeschriebenen Kontrollen sicherzustellen. Erkennbare Mängel müssen vor einer weiteren Nutzung behoben werden. Sicherheitsrelevante Änderungen gehören in fachkundige Hände.

Darf man Teile des Gerüsts selbst entfernen?

Geländer, Beläge, Verankerungen oder andere Gerüstteile dürfen nicht eigenmächtig verändert werden. Solche Eingriffe können Standsicherheit und Absturzschutz beeinträchtigen. Änderungswünsche müssen mit dem zuständigen Gerüstersteller abgestimmt werden.

Darf bei Sturm oder Schnee auf dem Gerüst gearbeitet werden?

Die sichere Nutzung hängt von Wetter, Gerüstzustand und der Tätigkeit ab. Wind, Eis oder Schnee können erhebliche Gefahren verursachen. Bei unsicheren Verhältnissen sind die Arbeiten zu unterbrechen und geeignete Massnahmen zu treffen.

Ist eine Bewilligung für ein Baugerüst nötig?

Das hängt von Standort und Nutzung ab. Wenn öffentliches Trottoir oder Strassenraum beansprucht wird, können Bewilligungen und zusätzliche Verkehrs- oder Schutzmassnahmen erforderlich sein. Die zuständige Gemeinde beziehungsweise Behörde gibt Auskunft.

Rechtliche Orientierung: Bauarbeitenverordnung (BauAV), insbesondere Art. 26. Prüfen Sie die aktuelle Rechtslage und die Anforderungen Ihrer Baustelle. Gesetzestext ↗

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